IRISH DANCE GERMANY Verband der Irish Dance Schulen in Deutschland e. V. § 1 Name, Sitz 1. Der Verband trägt den Namen „ Irish Dance Germany, Verband der Irish Dance Schulen in Deutschland e.V.“ Er wurde am 30. Mai 2009 in Wiesbaden gegründet und hat seinen Tätigkeitsbereich in Deutschland. 2. Der Verband hat seinen Sitz in Kempten und ist im Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts unter der Registriernummer VR ……… eingetragen. § 2 Zweck Der Zweck des Verbandes ist es, Deutschlandweit die Tanzschulen und Einrichtungen, in denen Irish Dance unterrichtet wird unter seinem Dach zusammen zu führen und Irish Dance zu fördern und zu verbreiten. § 3 Aufgaben 1. Der Verband erfüllt seine Aufgaben • durch Förderung des Austausches seiner Mitglieder, • durch besondere Lehrgänge und Fortbildungen, • durch Erlass von Richtlinien, Ordnungen und Weisungen, • durch Unterrichtung seiner Mitglieder, sowie Förderung der Öffentlichkeitsarbeit • durch gemeinsame langfristige Planungsarbeit, • durch Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen, insbesondere die Durchführung internationaler, nationaler und regionaler Wettbewerbe und Meisterschaften, sowie Shows und Vorführungen. 2. Die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel beschafft sich der I D G durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungsüberschüsse, Spenden, sonstigen Zuschüssen, sowie aus Gebühren und Überschüssen. § 4 Mitgliedschaft 1. Dem Verband gehören als Mitglieder an: a) Ordentliche Mitglieder b) fördernde Mitglieder c) Ehrenmitglieder 1.1 Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen und natürliche Personen, die Irish Dance betreiben, mit ihrem Sitz in Deutschland oder im Ausland. 1.2 Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die den Irish Dance unterstützen möchten, ohne ihn selbst aktiv auszuüben. 1.3 Der Verbandstag kann auf Antrag des Präsidiums oder eines ordentlichen Mitgliedes natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um die Entwicklung des Verbandes besonders verdient gemacht haben. 2. Die Aufnahme von Mitgliedern nach 1.1 bis 1.3 erfolgt aufgrund eines schriftlichen, rechtsverbindlichen unterschriebenen Antrags an das Präsidium oder die Geschäftsstelle.Wird ein Aufnahmeantrag vom Präsidium abgelehnt, kann durch Antragstellung auf dem nächsten Verbandstag bzw. Verbandsausschuss endgültig über den Aufnahmeantrag entschieden werden. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Mitglieds, Ausschluss oder durch Tod bei natürlichen Personen und Ehrenmitgliedern. Der Austritt eines Mitglieds ist dem Präsidium oder der Geschäftsstelle schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ordentliche und fördernde Mitglieder können ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur vom Verbandstag beschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit der Anhörung einzuräumen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es a) die Satzung und Anordnungen des I D G vorsätzlich missachtet, b) schuldhaft mit der Beitragszahlung, trotz nochmaliger Mahnung, mehr als 1 Jahr im Rückstand ist. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht a) in ihren Angelegenheiten, soweit sie die Interessen anderer Mitglieder oder des Verbandes nicht beeinträchtigen, ideelle Unterstützung vom I D G zu beanspruchen und zu erhalten, 2. Verbandsangehörige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können in Ämter gewählt werden. 3. Jedes Mitglied besitzt auf dem Verbandstag eine Stimme. Die Mitglieder des Verbandsausschusses haben je eine nicht übertragbare Stimme. Ehrenmitglieder können ohne Stimmrecht beratend am Verbandstag teilnehmen. 4. Die Übertragung des Stimmrechts eines Mitglieds auf Delegierte ist ausgeschlossen. 5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verbandstag bzw. Verbandsausschuss festgesetzten Beiträge und Abgaben zu entrichten. 6. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit den Grundsätzen des Verbandes entsprechend durchzuführen und sich für die gemeinsamen Interessen einzusetzen. Die Satzung des Verbandes ist für sie verbindlich. Soweit der Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben Ordnungen, Richtlinien und Weisungen erlässt, sind diese für alle Mitglieder verbindlich. 7. Mitglieder können ihre Rechte nur dann beanspruchen, wenn sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verband termingerecht und vollständig nachgekommen sind. § 6 Organe Die Organe des Verbandes sind: a) der Verbandstag b) das Präsidium Der Verband erhält durch Beschluss des Verbandstages Ordnungen, die nicht im Widerspruch zur Satzung stehen dürfen. Die Einführung und Änderung der Ordnungen beschließt der Verbandstag mit 2/3 Mehrheit. § 7 Verbandstag 1. Die als Verbandstag bezeichnete Mitgliederversammlung besteht aus a) den ordentlichen Mitgliedern b) den Mitgliedern des Präsidiums c) den Ehrenmitgliedern. 2. Der ordentliche Verbandstag findet alle 2 Jahre statt und zwar zwischen dem 1. Januar und dem 1. April. Auf Antrag von 1/3 der ordentlichen Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums kann ein außerordentlicher Verbandstag einberufen werden. 3. Das Präsidium beruft den Verbandstag durch seine/n Präsidenten/Präsidentin oder dessen/ deren Stellvertreter/Stellvertreterin unter schriftlicher Benachrichtigung der Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin ein. Das Präsidium bestimmt Tagungsort, Termin und setzt die Tagesordnung fest. 4. Der Verbandstag ist oberstes Organ des Verbandes und hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten zu beschließen. Die Tagesordnung des ordentlichen Verbandstages hat zwingend folgende Punkte zu enthalten: a) Feststellung des Stimmrechts und der Beschlussfähigkeit, b) Genehmigung der Tagesordnung c) Berichte des Präsidiums, d) Genehmigung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, e) Entlastung von Amtsträgern, f) Neuwahlen von Amtsträgern, g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 5. Anträge zum ordentlichen Verbandstag müssen bis 2 Wochen vor dem Sitzungstermin eingereicht werden. 6. Der ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied des Verbandstags hat eine Stimme. § 8 Präsidium Das Präsidium besteht aus: a) dem Präsidenten / der Präsidentin b) dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin c) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin Das Präsidium wird vom Verbandstag für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident / die Präsidentin, der Vizepräsident / die Vizepräsidentin. Sie vertreten den I D G gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertreten den Verband je allein. Das Präsidium berät und erfüllt die Aufgaben des Verbands im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse des Verbandstages und des Verbandsausschusses. Es hat die laufenden Geschäfte zu erledigen und auf die Einhaltung der Satzung zu achten. Das Präsidium tritt bei Bedarf zusammen, es muss dies tun, wenn zwei seiner Mitglieder dies fordern. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn 2 Mitglieder anwesend sind. Einladungen zu Sitzungen sind schriftlich oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher den Mitgliedern des Präsidiums zuzustellen. Scheidet ein Amtsträger während seiner Amtsperiode für dauernd aus, so ist das Präsidium berechtigt, bis zum nächsten Verbandstag bzw. Verbandsausschuss das Amt kommissarisch mit Stimmrecht neu zu besetzen. § 9 Wählbarkeit Die Mitglieder der wählbaren Organe werden auf dem ordentlichen Verbandstag für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Person kann vorübergehend mehrere Ämter kommissarisch übernehmen, mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin. § 10 Abstimmungen 1. Beschlüsse der Organe des Verbandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur vom Verbandstag beschlossen werden mit einer 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmen. Ausnahmen sind: Satzungsänderungen, die von Behörden oder Institutionen verlangt werden, kann der Vorstand im Sinne des § 26 BGB gemeinsam veranlassen. 2. Für die Wahl des Präsidiums gilt, wenn nur ein Kandidat / eine Kandidatin vorhanden ist, so gilt er / sie als gewählt, wenn er / sie mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist der-/diejenige gewählt, der/die mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen konnte. Hat kein/e Kandidat/in die Hälfte der Stimmen erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen bisher erreicht haben, eine Stichwahl statt. § 11 Protokollführung Bei allen Versammlungen des Verbandes sind deren Beschlüsse in einem Protokoll festzuhalten. Die Protokolle sind an die davon betroffenen Mitglieder, an das Präsidium, sowie alle davon betroffenen Verbandsfunktionäre innerhalb von 4 Wochen zu senden. Die Protokolle müssen von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben werden. § 12 Kassenführung Der Jahresabschluss und die Haushaltsführung unterliegen der Prüfung durch einen vom Verbandstag jeweils für 2 Jahre gewählten Kassenprüfern/Kassenprüferinnen. Eine Prüfung ist in jedem Jahr mindestens einmal vorzunehmen und muss den Mitgliedern auf dem Verbandstag zur Kenntnis gebracht werden. § 13 Verschiedenes 1. Die Amtszeit der Amtsträger erlischt: a) am Tag des zweijährigen Wahlverbandstages nach der Wahl, b) wenn ein Amtsträger von seinem Posten zurücktritt, c) die Amtszeit des Präsidenten / der Präsidentin und des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin sind in jedem Falle erst dann beendet, wenn die neuen Amtsträger die Geschäfte übernommen haben. 2. Das Geschäftsjahr fällt zeitgleich mit dem Kalenderjahr zusammen. § 14 Auflösung Die Auflösung des Verbandes kann rechtswirksam durch Beschluss eines Verbandstages mit einer Mehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen erfolgen. Die Einladung muss die Auflösung mit Begründung enthalten. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen ist einem Deutschen Irish Dance Verein e. V. zu übereignen.
|
|
|
|
|
|
Besucher
Seitenaufrufe : 22956
Wer ist Online
Wir haben 2 Gäste online
|